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01Jul

Anfrage der Kreistagsfraktion wegen der Videoüberwachung an Schulen in Limburg-Weilburg

Wegen der Videoüberwachung an Schulen im Landkreis Limburg-Weilburg hat die Kreistagsfraktion Bündnis

90/Die Grünen für die Kreistagssitzung am 12. 05 um die Beantwortung der folgenden Anfrage gebeten:

1. Wurden entsprechend der Beschlusslage des Kreistages am 24.08.2009 die formalen Voraussetzungen

des hessischen Datenschutzbeauftragten beachtet, wie etwa die Errichtung eines vorherigen

Verfahrensverzeichnisses nach § 28 Abs. 1 HSOG?

2. Fand eine Vorabkontrolle nach § 7 Abs. 6 HDSG statt, die der datenschutzrechtlichen Sicherung der

aufgezeichneten Daten dient?

3. Werden die Unterlagen entsprechend § 14 Abs. 1 HSOG spätestens 2 Monate nach der Aufzeichnung

vernichtet, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Schutzwürdigkeit oder zur Strafvollstreckung

benötigt werden?

4. Wurde vor der Errichtung der Kameras der zuständige Personalrat/Gesamtpersonalrat der Kreisverwaltung

beteiligt?

Dieser hat gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG bei der Einführung, Anwendung, wesentlichen Änderungen

oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die

Leistung der Beschäftigten zu überwachen, mitzuwirken?

5. Von wem werden die bestehenden Anlagen überwacht und laufen sie grundsätzlich nur außerhalb

der Schulbetriebszeiten?

6. Entspricht es den Tatsachen, dass Aufzeichnungen an Dritte, die nicht bei der Kreisverwaltung oder

ihren Eigenbetrieben beschäftigt sind, übergeben werden, bzw. von Dritten überwacht oder ausgewertet

werden?

Die o. g. Anfrage wird von Landrat Manfred Michel wie folgt beantwortet:

zu 1. und 2.

Die Videoüberwachung, wie sie derzeit an einigen Schulen des LK Limburg-Weilburg erfolgt, wird nicht

auf das HSOG gestützt sondern dient dem Objektschutz, nämlich dem Erhalt der Schulgebäude.

Das HSOG sieht in § 14 zwar die Möglichkeit einer Videoüberwachung vor. Allerdings käme hier alleine

eine solche zur Gefahrenabwehr zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen in Betracht.

Um eine solche handelt es sich in der Regel bei den Schulen nicht.

Bislang gibt es dementsprechend kein Verfahrensverzeichnis nach § 28 HSOG; es fand auch keine

Vorabkontrolle nach § 7 HDSG statt. Gleichwohl wurde selbstverständlich eine Abwägung der Interessen

des Landkreises am Erhalt seiner Schulgebäude mit möglichen betroffenen Interessen von Nutzern

der Schulen vorgenommen.

Bislang wurde davon ausgegangen, dass sich die Videoüberwachung, so – wie sie derzeit an einigen

Schulen zum Schutz des Eigentums erfolgt – aus der Eigentümerstellung und dem Hausrecht des LK legitimiert

und bezüglich der betroffenen Schulen ( auch ohne Verfahrensverzeichnis und Vorabkontrolle )

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zulässig und möglich ist. Grundlage für diese Sichtweise ist die Tatsache, dass die Videoüberwachung

grundsätzlich außerhalb der Schulbetriebszeiten erfolgt und insoweit zumindest Zweifel daran bestehen,

ob dann noch von einer Überwachung öffentlich zugänglicher Räume und insoweit zu beachtender

schutzwerter Interessen Betroffener die Rede sein kann. Bereits in den KT-Sitzungen vom 10.07.2009

und 24.08.2009 wurde klargestellt, dass die Videoüberwachung an den Schulen grundsätzlich nur außerhalb

der Schulbetriebszeiten aktiviert wird.

Vor diesem Hintergrund wurde die Videoüberwachung derjenigen eines privaten Grundstückseigentümers

gleichgestellt, da nicht erkennbar war, dass schutzwürdige Interessen Betroffener überhaupt tangiert

sein können geschweige denn überwiegen, weil sich außerhalb der Schulbetriebszeiten Personen

nicht auf den Schulgrundstücken aufzuhalten haben.

Derzeit wird jedoch in Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten der Kreisverwaltung und dem

Fachdienst Recht geklärt, ob – und wenn ja, welche – datenschutzrechtlichen oder sonstige Vorgaben

auch bei dieser eingeschränkten Videoüberwachung zu beachten sind. Insoweit wird aktuell die Frage

der Notwendigkeit der Errichtung eines vorherigen Verfahrensverzeichnisses auf der Basis des Bundesdatenschutzgesetzes

und einer Vorabkontrolle ebenso überprüft, wie die Frage, ob die entsprechenden

Schulgrundstücke durch Schilder, die auf die Videoüberwachung verweisen, zu kennzeichnen

sind.

zu 3.

Wie bereits ausgeführt, wird die Videoüberwachung nicht auf § 14 HSOG gestützt. Unabhängig hiervon

wird diese Anforderung jedoch eingehalten. Es wurde bereits in der KT-Sitzung vom 10.07.2009 darauf

hingewiesen, dass der aufgenommene Inhalt je nach eingesetztem Gerät innerhalb einer Zeit von drei

bis sieben Tagen wieder überschrieben und damit gelöscht wird.

zu 4.

Der PR/GPR der Kreisverwaltung wurde nicht beteiligt, da die Videoüberwachung außerhalb der Schulbetriebszeiten

erfolgt. D. h., die Videoüberwachung beginnt erst dann, wenn sämtliche Personen das

Schulgelände verlassen haben. Hierzu gehören natürlich auch Bedienstete der Kreisverwaltung, d. h.

auch die Schulhausverwalter. Insofern wurde die Beteiligung/Zustimmung des Personalrates/

Gesamtpersonalrates bislang nicht für erforderlich gehalten.

Zwischenzeitlich wurde Kontakt mit dem Personalrat und dem Gesamtpersonalrat aufgenommen.

zu 5.

Die Anlagen laufen lediglich außerhalb der Schulbetriebszeiten (siehe Ausführungen in den KTSitzungen

vom 10.07.2009 und 24.08.2009).

Sie werden vom jeweiligen Schulleiter und Schulhausverwalter überwacht.

zu 6.

In der KT-Sitzung vom 10.07.2009 wurde bereits vorgetragen, dass in einem Fall – der Tilemannschule -

die Videobilder direkt zu einem Wachdienst weitergeleitet werden, sodass auch eine sofortige Reaktion

in Form einer Ansprache erfolgen kann.

Dies entspricht auch gegenwärtig noch der Tatsachenlage.

Bisher hatte der Wachdienst Anweisung die Überwachung nur außerhalb der Schulbetriebszeiten zu aktivieren.

Dies wurde zwischenzeitlich technisch dahingehend verändert, dass die Übertragung der Bilddaten

nur noch außerhalb der Betriebszeiten erfolgt

Der Kreistagsabgeordnete Jürgen Dumeier (Bündnis90/Die Grünen) fragt nach, wie es sich mit der Videoüberwachung

bei Abendveranstaltungen wie z. B. Elternabenden verhält.

Diese Nachfrage wurde in der Zwischenzeit vom Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft so beantwortet, dass ein Elternabend

selbstverständlich zur öffentlichen Nutzung und damit zur Schulbetriebszeit gehört.

Zur Klarstellung wurden die Schulen hierüber nochmals informiert, dass zu den Schulbetriebszeiten alle öffentlichen

Veranstaltungen auf dem Schulgelände gehören und dass die Videoanlagen, die lediglich dem Objektschutz

dienen, nur außerhalb der Schulbetriebszeiten zu aktivieren sind.

Verfasst am 01.07.2010 um 11:58 Uhr von admin.
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