Wegen der Videoüberwachung an Schulen im Landkreis Limburg-Weilburg hat die Kreistagsfraktion Bündnis
90/Die Grünen für die Kreistagssitzung am 12. 05 um die Beantwortung der folgenden Anfrage gebeten:
1. Wurden entsprechend der Beschlusslage des Kreistages am 24.08.2009 die formalen Voraussetzungen
des hessischen Datenschutzbeauftragten beachtet, wie etwa die Errichtung eines vorherigen
Verfahrensverzeichnisses nach § 28 Abs. 1 HSOG?
2. Fand eine Vorabkontrolle nach § 7 Abs. 6 HDSG statt, die der datenschutzrechtlichen Sicherung der
aufgezeichneten Daten dient?
3. Werden die Unterlagen entsprechend § 14 Abs. 1 HSOG spätestens 2 Monate nach der Aufzeichnung
vernichtet, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Schutzwürdigkeit oder zur Strafvollstreckung
benötigt werden?
4. Wurde vor der Errichtung der Kameras der zuständige Personalrat/Gesamtpersonalrat der Kreisverwaltung
beteiligt?
Dieser hat gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG bei der Einführung, Anwendung, wesentlichen Änderungen
oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die
Leistung der Beschäftigten zu überwachen, mitzuwirken?
5. Von wem werden die bestehenden Anlagen überwacht und laufen sie grundsätzlich nur außerhalb
der Schulbetriebszeiten?
6. Entspricht es den Tatsachen, dass Aufzeichnungen an Dritte, die nicht bei der Kreisverwaltung oder
ihren Eigenbetrieben beschäftigt sind, übergeben werden, bzw. von Dritten überwacht oder ausgewertet
werden?
Die o. g. Anfrage wird von Landrat Manfred Michel wie folgt beantwortet:
zu 1. und 2.
Die Videoüberwachung, wie sie derzeit an einigen Schulen des LK Limburg-Weilburg erfolgt, wird nicht
auf das HSOG gestützt sondern dient dem Objektschutz, nämlich dem Erhalt der Schulgebäude.
Das HSOG sieht in § 14 zwar die Möglichkeit einer Videoüberwachung vor. Allerdings käme hier alleine
eine solche zur Gefahrenabwehr zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen in Betracht.
Um eine solche handelt es sich in der Regel bei den Schulen nicht.
Bislang gibt es dementsprechend kein Verfahrensverzeichnis nach § 28 HSOG; es fand auch keine
Vorabkontrolle nach § 7 HDSG statt. Gleichwohl wurde selbstverständlich eine Abwägung der Interessen
des Landkreises am Erhalt seiner Schulgebäude mit möglichen betroffenen Interessen von Nutzern
der Schulen vorgenommen.
Bislang wurde davon ausgegangen, dass sich die Videoüberwachung, so – wie sie derzeit an einigen
Schulen zum Schutz des Eigentums erfolgt – aus der Eigentümerstellung und dem Hausrecht des LK legitimiert
und bezüglich der betroffenen Schulen ( auch ohne Verfahrensverzeichnis und Vorabkontrolle )
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zulässig und möglich ist. Grundlage für diese Sichtweise ist die Tatsache, dass die Videoüberwachung
grundsätzlich außerhalb der Schulbetriebszeiten erfolgt und insoweit zumindest Zweifel daran bestehen,
ob dann noch von einer Überwachung öffentlich zugänglicher Räume und insoweit zu beachtender
schutzwerter Interessen Betroffener die Rede sein kann. Bereits in den KT-Sitzungen vom 10.07.2009
und 24.08.2009 wurde klargestellt, dass die Videoüberwachung an den Schulen grundsätzlich nur außerhalb
der Schulbetriebszeiten aktiviert wird.
Vor diesem Hintergrund wurde die Videoüberwachung derjenigen eines privaten Grundstückseigentümers
gleichgestellt, da nicht erkennbar war, dass schutzwürdige Interessen Betroffener überhaupt tangiert
sein können geschweige denn überwiegen, weil sich außerhalb der Schulbetriebszeiten Personen
nicht auf den Schulgrundstücken aufzuhalten haben.
Derzeit wird jedoch in Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten der Kreisverwaltung und dem
Fachdienst Recht geklärt, ob – und wenn ja, welche – datenschutzrechtlichen oder sonstige Vorgaben
auch bei dieser eingeschränkten Videoüberwachung zu beachten sind. Insoweit wird aktuell die Frage
der Notwendigkeit der Errichtung eines vorherigen Verfahrensverzeichnisses auf der Basis des Bundesdatenschutzgesetzes
und einer Vorabkontrolle ebenso überprüft, wie die Frage, ob die entsprechenden
Schulgrundstücke durch Schilder, die auf die Videoüberwachung verweisen, zu kennzeichnen
sind.
zu 3.
Wie bereits ausgeführt, wird die Videoüberwachung nicht auf § 14 HSOG gestützt. Unabhängig hiervon
wird diese Anforderung jedoch eingehalten. Es wurde bereits in der KT-Sitzung vom 10.07.2009 darauf
hingewiesen, dass der aufgenommene Inhalt je nach eingesetztem Gerät innerhalb einer Zeit von drei
bis sieben Tagen wieder überschrieben und damit gelöscht wird.
zu 4.
Der PR/GPR der Kreisverwaltung wurde nicht beteiligt, da die Videoüberwachung außerhalb der Schulbetriebszeiten
erfolgt. D. h., die Videoüberwachung beginnt erst dann, wenn sämtliche Personen das
Schulgelände verlassen haben. Hierzu gehören natürlich auch Bedienstete der Kreisverwaltung, d. h.
auch die Schulhausverwalter. Insofern wurde die Beteiligung/Zustimmung des Personalrates/
Gesamtpersonalrates bislang nicht für erforderlich gehalten.
Zwischenzeitlich wurde Kontakt mit dem Personalrat und dem Gesamtpersonalrat aufgenommen.
zu 5.
Die Anlagen laufen lediglich außerhalb der Schulbetriebszeiten (siehe Ausführungen in den KTSitzungen
vom 10.07.2009 und 24.08.2009).
Sie werden vom jeweiligen Schulleiter und Schulhausverwalter überwacht.
zu 6.
In der KT-Sitzung vom 10.07.2009 wurde bereits vorgetragen, dass in einem Fall – der Tilemannschule -
die Videobilder direkt zu einem Wachdienst weitergeleitet werden, sodass auch eine sofortige Reaktion
in Form einer Ansprache erfolgen kann.
Dies entspricht auch gegenwärtig noch der Tatsachenlage.
Bisher hatte der Wachdienst Anweisung die Überwachung nur außerhalb der Schulbetriebszeiten zu aktivieren.
Dies wurde zwischenzeitlich technisch dahingehend verändert, dass die Übertragung der Bilddaten
nur noch außerhalb der Betriebszeiten erfolgt
Der Kreistagsabgeordnete Jürgen Dumeier (Bündnis90/Die Grünen) fragt nach, wie es sich mit der Videoüberwachung
bei Abendveranstaltungen wie z. B. Elternabenden verhält.
Diese Nachfrage wurde in der Zwischenzeit vom Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft so beantwortet, dass ein Elternabend
selbstverständlich zur öffentlichen Nutzung und damit zur Schulbetriebszeit gehört.
Zur Klarstellung wurden die Schulen hierüber nochmals informiert, dass zu den Schulbetriebszeiten alle öffentlichen
Veranstaltungen auf dem Schulgelände gehören und dass die Videoanlagen, die lediglich dem Objektschutz
dienen, nur außerhalb der Schulbetriebszeiten zu aktivieren sind.



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